Allgemeine Geschäftsbedingungen der Goodlife Company GmbH für Unternehmensgeschäfte (B2B)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung richten sich ausschließlich an Unternehmen und finden auf alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der Goodlife Company GmbH, Kajen 12, 20459 Hamburg, (nachfolgend nur als „Goodlife Company“ bezeichnet) Anwendung.

1.2  Mit seiner Bestellung erkennt der Vertragspartner die Geltung der jeweils aktuellen AGB von Goodlife Company an. Dies gilt auch für etwaige Folgegeschäfte, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit auch für den Fall von Bestätigungsschreiben und vorbehaltlosen Lieferungen oder Leistungen widersprochen.

2. Angebote, Preise, Annahme von Bestellungen

2.1 Alle Preisangaben verstehen sich in Euro inkl. Mehrwertsteuer sowie zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.

2.2  Wird im Einzelfall eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart, so hat der Vertragspartner Wechselkursänderungen zu Lasten von Goodlife Company ab dem Datum der Auftragserteilung entsprechend auszugleichen.

2.3  Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsvorschriften zusätzliche oder erhöhte Abgaben anfallen, ist Goodlife Company zudem berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

2.4  Nachträgliche Änderungen von Aufträgen durch den Vertragspartner müssen von Goodlife Company in Textform bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

2.5  Goodlife Company ist berechtigt, Bestellungen des Vertragspartners nur teilweise anzunehmen, indem Abweichungen oder Vorbehalte vorgenommen werden. Sofern die teilweise Annahme der Bestellung für den Vertragspartner nicht akzeptabel ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, Goodlife Company schriftlich binnen 3 Werktagen ab Mitteilung der Abweichung oder des Vorbehalts zu informieren. In diesem Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Andernfalls gilt die Annahme der Bestellung als vom Vertragspartner genehmigt.

3. Zahlungsziel und Verzug

3.1 Rechnungen der Goodlife Company sind ohne Abzug sofort fällig. Dies gilt auch für Teilrechnungen.

3.2 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, ist der Vertragspartner zur Vorleistung verpflichtet.

3.3  Im Falle des Zahlungsverzugs werden sämtliche Verbindlichkeiten des Vertragspartners gegenüber Goodlife Company sofort fällig. Zudem ist Goodlife Company berechtigt, weitere Lieferungen nicht oder nur gegen Vorkasse auszuführen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Rücktritts aufgrund Zahlungsverzugs ist der Vertragspartner zudem verpflichtet, die Ware auf seine Kosten und Gefahr an Goodlife Company zurückzusenden und sämtliche entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten.

4. Versand und Lieferzeiten

4.1 Die Ware der Goodlife Company wird ab Lager verkauft. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, reist die Ware unversichert und auf Gefahr des Vertragspartners.

4.2 Sofern Goodlife Company den Transport organisiert, trägt der Vertragspartner gleichwohl das Versendungsrisiko. Die Gefahr für die Ware geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Vertragspartner über. Goodlife Company ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

4.3 Lieferzeiten stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung der Goodlife Company sowie rechtzeitiger Auslieferung des auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners beauftragten Transporteurs.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich bei Goodlife Company geltend zu machen. Andernfalls ist die spätere Geltendmachung gegenüber Goodlife Company ausgeschlossen.

5.2  Im Falle von Transportschäden ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich bei Erhalt der Ware gegenüber dem Transporteur geltend zu machen und schriftlich in dem Lieferschein o. ä. zu vermerken.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Goodlife Company aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im Eigentum von Goodlife Company.

6.2  Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Goodlife Company gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Diese Berechtigung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt worden ist.

6.3  Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Goodlife Company zur Sicherheit ab, die die Abtretung annimmt. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Außenstände aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Vertragspartner im Sinne von Ziff. 6.2. kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann Goodlife Company die Einzugsermächtigung des Vertragspartners widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten ihr gegenüber, insbesondere mit Zahlungen, in Verzug gerät. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie von Goodlife Company widerrufen, hat der Vertragspartner Goodlife Company unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.

6.4  Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Vertragspartner verpflichtet, auf erstes Anfordern von Goodlife Company, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an Goodlife Company abzutreten.

7. Gewährleistung, Mängelhaftung

7.1 Im Falle von mangelhafter Ware steht dem Vertragspartner ein Gewährleistungsrecht nach den folgenden Regelungen zu.

7.2  Vorbehaltlich anderweitiger Mindesthaltbarkeitsangaben beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung bei neuer Ware 1 Jahr und bei gebrauchter Ware 6 Monate jeweils ab Übergabe. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen durch Goodlife Company. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

7.3  Goodlife Company ist berechtigt, die Ware während der Gewährleistungsfrist zu ersetzen. Nur wenn die Ersatzlieferung durch Verschulden von Goodlife Company nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Vertragspartner das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, die Herabsetzung des Preises oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Sofern Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden, ist die Haftung von Goodlife Company wie in der nachfolgenden Ziffer beschrieben begrenzt.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Goodlife Company, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend gemeinsam: „Goodlife Company“) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder um die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.2  Goodlife Company haftet nicht für die unsachgemäße Lagerung oder Anwendung der Produkte durch den Vertragspartner.

8.3  Außer bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet Goodlife Company nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.

8.4  Die Haftung von Goodlife Company ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.5  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine gesetzlich vorgesehene zwingende Haftung bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

 9. Verschwiegenheitsvereinbarung

9.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten von Goodlife Company und seiner Kunden und Vertragspartner Außenstehenden gegenüber strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

9.2 Vertraulich sind solche Angelegenheiten, die als „vertraulich“ gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Betriebsgeheimnis einzustufen sind. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu Vertriebswegen, Herstellungsprozessen, Preisgestaltung und Kundenstruktur von Goodlife Company.  Die Auswertung und Verwertung von Informationen aus dem vorgenannten Bereich außerhalb der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist nicht gestattet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Einzelheiten der Vertragsbeziehung.

9.3 Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Vertragspartner eine Verletzung dieser Vereinbarung begeht, oder zu deren Offenbarung er kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Goodlife Company die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und speichert. Auf die separate Datenschutzerklärung von Goodlife Company wird verwiesen.

10.2  Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Goodlife Company ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.

10.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10.4  Gegen Ansprüche von Goodlife Company kann der Vertragspartner nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind Ansprüche aus Gewährleistung oder der Übernahme einer Garantie

10.5  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist der Sitz von Goodlife Company.

10.6  Diese AGB und der zugrunde liegende Vertrag zwischen Goodlife Company und dem Vertragspartner unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Vorschriften zum internationalen Privatrecht.

10.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. 

Goodlife Company, Hamburg 2024