Allgemeine Einkaufsbedingungen der Goodlife Company GmbH

1. Begriffsbestimmungen

1.1  „Goodlife Company“ ist die Goodlife Company GmbH, Kajen 12, 20459 Hamburg.

1.2  „Lieferant“ ist jedes Unternehmen, das mit der Goodlife Company einen Vertrag über den Bezug von Waren (nachfolgend einheitlich als „Lieferung“ bezeichnet) schließt.

1.3  „Lager“ meint das jeweils gültige Lager der Goodlife Company.

 2. Allgemeines

2.1  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Goodlife Company sind Vertragsbestandteil jeder mit Goodlife Company getroffenen Vereinbarung über Lieferungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder seinerseits bei Zulieferern oder Händlern einkauft.

2.2  Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Goodlife Company finden in ihrer jeweils gültigen Fassung auch Anwendung auf alle nachfolgenden und zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, und zwar auch wenn hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

2.3  Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit auch für den Fall von Bestätigungsschreiben und vorbehaltlosen Lieferungen oder Leistungen widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn Goodlife Company dem ausdrücklich schriftlich zuvor zugestimmt hat.

2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern sie in Textform getroffen worden sind.

3. Bestellungen

3.1  Bestellungen der Goodlife Company erfolgen in Textform.

3.2  Bestellungen sind bis zu ihrer Annahme frei widerruflich.

3.3 Jede Bestellung ist von dem Lieferanten schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung ganz oder in Teilen von dem Inhalt der Bestellung ab oder erfolgt sie nicht innerhalb von 3 Werktagen, so gilt dies als neues Angebot des Lieferanten und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch die Goodlife Company.

4. Spezifikationen / Informationspflichten / Kontrolle

4.1  Es gilt als vereinbart, dass der Lieferant die an Goodlife Company zu liefernden Produkte nach Maßgabe bestimmter von der Goodlife Company im Einzelfall mitgeteilter Spezifikationen im Hinblick auf den Produktionsprozess und die Produktzutaten (im Folgenden “Spezifikationen”) herzustellen hat.

4.2  Änderungen im Herstellungsprozess oder von Inhaltsstoffen der Produkte, die Verlagerung von Fertigungsstandorten sowie eine Änderung von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind Goodlife Company ohne zeitliche Verzögerung und unaufgefordert mitzuteilen und werden ohne ausdrückliche Zustimmung von Goodlife Company in Textform nicht Vertragsbestandteil.

4.3  Goodlife Company hat das Recht, unangemeldete Betriebs- und Produktionsbesichtigungen bei dem Lieferanten bzw. bei dessen Hersteller durchzuführen. Unter das Besichtigungs- und Prüfungsrecht fallen auch Betriebsstätten des Lieferanten bzw. des Herstellers,  Gerätschaften und die Herstellung, Lagerung und den Transport der Produkte betreffende Unterlagen sowie alle diesbezüglichen Bestandteile. Die Besichtigung durch Goodlife Company kann auch durch ein qualifiziertes, unabhängiges Unternehmen erfolgen.

4.4  Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität seiner Produkte durch Analysen und Tests regelmäßig zu überprüfen und nachzuweisen.

4.5  Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten Analysen oder Tests von Produkten oder Mustern oder Bestandteilen hiervon nach Maßgabe einer von der Goodlife Company im Einzelfall zu bestimmenden Testreihe durchzuführen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Lieferant zur Übersendung von Mustern an eine von der Goodlife Company zu bestimmende Laboreinrichtung. Der Lieferant wird die Kosten einer solchen Laboruntersuchung durch eine dritte Institution im angemessenen Umfang tragen.

4.6  Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlagen über die Herstellung, Lagerung, Lieferung und den Verkauf der Produkte für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Lieferdatum aufzubewahren und Goodlife Company diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

5. Liefertermine / Lieferung und Gefahrübergang

5.1   Liefertermine und -mengen bestimmen sich nach den Vereinbarungen in der Bestellung und sind verbindlich.

5.2   Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarung „frei Haus“ auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an das Lager der Goodlife Company. Das Lager der Goodlife Company ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

5.3   Goodlife Company ist bei Eintritt oder Erkennbarkeit von Verzögerungen unverzüglich in Textform zu unterrichten.

5.4  Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht der Goodlife Company auf die sich aus dem Verzug ergebenden Rechte.

5.5   Jeder Lieferung hat ein Lieferschein mit vollständigem Produktnamen sowie korrekter Liefermenge beizuliegen. Ist eine Lieferung nach dem Lieferschein unvollständig oder falsch, ist Goodlife Company berechtigt, die Annahme zu verweigern. Etwaige damit zusammenhängende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

5.6  Der Lieferschein muss gut sichtbar am ersten Paket angebracht werden und hat folgende Informationen zu enthalten:

  • Bestellnummer der Goodlife Company

  • Name des Lieferanten

  • Gesamtgewicht

  • Artikelbezeichnung und Menge

  • Charge und Mindesthaltbarkeitsdatum

5.7  Produkte mit Mindesthaltbarkeitsdauer müssen bei Anlieferung das Mindesthaltbarkeitsdatum („MHD“) aufweisen, das mit Goodlife Company vereinbart wurde. Das MHD muss taggenau sein und auf den Produkten wie auch auf den Umkartons eindeutig identifizierbar sein. Bei Unterschreitung der vereinbarten Mindesthaltbarkeitsdauer ist Goodlife Company berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen, vgl. Ziffer 5.9. Weitergehende Ansprüche der Goodlife Company bleiben vorbehalten.

5.8  Liefert der Lieferant mangelhafte oder aus sonstigen Gründen nicht vertragsgemäße Ware, so hat er Goodlife Company auf Verlangen pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 pro vereinbarter Lieferung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Schaden anzurechnen. Dem Lieferanten steht es ferner frei, nachzuweisen, dass Goodlife Company kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.9  Im Falle einer mangelhaften oder falschen Lieferung behält sich Goodlife Company die Entsorgung der Produkte auf Kosten des Lieferanten vor, sofern dieser die Ware nicht innerhalb von 3 Werktagen abholt.

5.10 Der Lieferant ist verpflichtet, Goodlife Company vor der Auslieferung sämtliche Artikelinformationen der zu liefernden Produkte in deutscher und englischer Sprache bereitzustellen, wie z.B. EAN-Codes, Freisteller-Bilder, Produkt- und Nährwertspezifikationen.

5.11 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat die Lieferung ausschließlich an die Adresse zu erfolgen, die in den jeweils gültigen Anlieferbedingungen der Goodlife Company angegeben sind. Die angegebenen Lieferzeiten sind zu beachten.

5.12  Der Lieferant ist verpflichtet, Goodlife Company Musterartikel von jedem neu gekauften Produkt an folgende Adresse zu senden:

          Goodlife Company GmbH

          Kajen 12

          20459 Hamburg

5.13  Auf allen Packstücken muss äußerlich gut lesbar der Inhalt des Pakets vermerkt sein. Packstücke sind vollständig durchzunummerieren. Auf jedem Paket muss die Gesamtanzahl der Packstücke angegeben werden (z.B. 1/6).

5.14  Die Paletten müssen sorten- und chargenrein gepackt sein. Die anzuliefernde Ware ist vom Lieferanten nur auf tauschfähigen und unbeschädigten EPAL Euro-Paletten ordnungsgemäß gepackt und gesichert bereitzustellen (max. Höhe 1,60m). Es werden keine anderen Paletten-Arten akzeptiert. Eine Berechnung von Leerpaletten durch den Lieferanten wird ausgeschlossen. Die Lieferung erfolgt auf Vollpaletten. Die einzige Ausnahme hierbei bildet die Restmenge, die auf einer Teilpalette angeliefert werden darf.

5.15  Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass Goodlife Company keine Möglichkeit hat, Paletten von Kleinfahrzeugen zu entladen. Das Fahrzeug des Lieferanten muss über eine entsprechende Laderampe verfügen.

5.16   Ergänzend gelten die Anlieferbedingungen der Goodlife Company, die weitere Informationen zu der Avisierung, Lieferzeiten und Voraussetzungen für die Anlieferung enthalten und auf der Website von Goodlife Company abrufbar sind.

6. Höhere Gewalt

6.1  Wird die Goodlife Company aufgrund höherer Gewalt, an der vertragsgemäßen Abnahme der Lieferung am Bestimmungsort gehindert, gerät sie nicht in Annahmeverzug und der Anspruch des Lieferanten auf Gegenleistung und/oder Schadensersatz entfällt.

6.2  Als höhere Gewalt gelten alle bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und unabwendbaren oder nur mit unzumutbaren Mitteln abwendbaren Umstände, insbesondere Naturereignisse, Unruhen und Streiks. 

7. Garantie

7.1 Der Lieferant garantiert Goodlife Company im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens, über sämtliche für den Weiterverkauf der Produkte erforderlichen Rechte an Zeichen, Illustrationen, Grafiken und Bildern sowie Texten zu verfügen und über diese verfügen zu dürfen. Er überträgt die für den weiteren Handel mit den Produkten erforderlichen Rechte mit dem Vertragsschluss an Goodlife Company. Goodlife Company nimmt die Übertragung hiermit an.

7.2  Der Lieferant hält Goodlife Company insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Die Freihaltung umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1  Die vereinbarten Einkaufspreise stellen Höchstpreise für mindestens 12 Monate ab Vertragsschluss dar. Danach bedürfen etwaige Preiserhöhungen des Lieferanten die Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende sowie der Bestätigung in Textform seitens der Goodlife Company.

8.2  Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von
3 % Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgerechter und vollständiger Lieferung sowie ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.

8.3  Durch eine vorbehaltlose Zahlung erkennt die Goodlife Company die Lieferung nicht als vertragsgemäß an.

8.4  Rechnungen sind zu richten an:

Goodlife Company GmbH

Kajen 12

20459 Hamburg

Sie sind digital an folgende E-Mail-Adresse zu senden: einkauf@goodlife-company.de. Rechnungen, die Paketen beiliegen, begründen keine Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Rechnungen und andere Dokumente, die Preise beinhalten, dürfen nicht den Paketen beiliegen, sondern sind separat an Goodlife Company zu übersenden.

8.5  Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsanschrift

  • Lieferscheinnummer, Lieferdatum und -anschrift

  • USt-ID des Lieferanten

  • Bestellnr. der Goodlife Company

  • Artikelbezeichnung und -menge

  • Ausgewiesene MwSt. 

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens nach Bezahlung auf Goodlife Company über. Einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt wird ausdrücklich widersprochen.

 10. Gewährleistung und Mängelhaftung

10.1  Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2  Der Lieferant sichert Goodlife Company die einwandfreie Beschaffenheit, Verkehrssicherheit und Tauglichkeit der Produkte zu dem bestimmungsgemäßen Zweck der Lieferung zu. Er gewährleistet, dass die Produkte in jeder Hinsicht den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem das Produkt hergestellt, gelagert oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet, entsprechen. Dies umfasst auch die Vorschriften des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

10.3  Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Lebensmittel- und Hygienevorschriften entsprechen und verkehrsfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind. Er gewährleistet ferner, dass die Herstellung der Produkte von hoher Qualität und in Übereinstimmung mit besten Industriestandards ist. Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen

10.4  Die Untersuchungspflicht der Goodlife Company beschränkt sich auf Mängel, die bei der ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung offen zu Tage treten. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von verdeckten Mängeln.

10.5  Offenkundige Mängel werden innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Lieferung gerügt. Für verdeckte Mängel gilt die vorstehende Frist entsprechend ab Kenntnis von dem Mangel.

10.6  Kommt der Lieferant einer Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Wahl der Goodlife Company Nachbesserung oder Ersatzlieferung - innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist Goodlife Company berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und von dem Lieferanten den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung für Goodlife Company aufgrund besonderer Dringlichkeit unaufschiebbar (z.B. bei drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung.

10.7  Im Falle eines fruchtlosen Nacherfüllungsversuchs ist Goodlife Company berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

10.8  Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Lieferung.

11. Freistellung und Versicherung

11.1  Der Lieferant verpflichtet sich, die Goodlife Company (sowie jedes mit der Goodlife Company verbundene Unternehmen) von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten, die durch die Herstellung, Lieferung oder Lagerung der Produkte entstehen, freizustellen (Produkthaftung). Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Gewährleistungspflichten und Garantien, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, Goodlife Company zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten.

11.2  Die Freistellungs- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von der Goodlife Company oder eines ihrer Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder verbundener Unternehmen beruht.

11.3  Der Lieferant ist verpflichtet, Goodlife Company unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf Anforderung alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

11.4  Der Lieferant versichert, während des Vertragsverhältnisses mit der Goodlife Company dauerhaft eine umfassende Haftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflicht bei einem renommierten europäischen Versicherungsunternehmen mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von € 10 Mio. Euro pro Schadensfall aufrechtzuerhalten.

11.5  Der Lieferant ist verpflichtet, Goodlife Company jährlich zum Nachweis einer Deckung Bestätigungen zu übermitteln. Jede Bestätigung hat ihren Deckungsumfang anzugeben.

12. Haftung

12.1   Die Haftung der Goodlife Company und des Lieferanten richtet sich nach vertraglichen und den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend bzw. unter Ziff. 10 zu Gewährleistung und Mängelhaftung nicht etwas anderes geregelt ist.

12.2   Der Lieferant ist verpflichtet, Goodlife Company von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die durch eine mangelhafte Lieferung begründet werden, freizuhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der haftungsbegründende Umstand nachweislich nicht aus dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten stammt oder das der Haftung zugrundeliegende Ereignis durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Goodlife Company verursacht worden ist.

12.3   Die Freihalteverpflichtung gilt auch für die Kosten der Rechtsverfolgung und sonstige notwendige Auslagen.

13. Verschwiegenheitsverpflichtun

13.1  Der Lieferant verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten der Goodlife Company und ihrer Kunden und Vertragspartner Außenstehenden gegenüber strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

13.2  Vertraulich sind solche Angelegenheiten, die als „vertraulich“ gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Betriebsgeheimnis einzustufen sind. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu Produkten, Rezepturen, Vertriebswegen, Preisgestaltung und Kundenstruktur der Goodlife Company. Die Auswertung und Verwertung von Informationen aus dem vorgenannten Bereich außerhalb der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist nicht gestattet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Einzelheiten der Vertragsbeziehung.

13.3  Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Lieferant eine Verletzung dieser Vereinbarung begeht, oder zu deren Offenbarung er kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist.

14. Schlussbestimmungen

14.1  Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Goodlife Company GmbH für Unternehmensgeschäfte (B2B), sofern der jeweilige Einkaufskontrakt oder diese Einkaufsbedingungen keine Sonderregelungen beinhalten.

14.2  Gegen Ansprüche der Goodlife Company kann der Lieferant nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14.3  Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Goodlife Company ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.

14.4  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen zum internationalen Privatrecht.

14.5 Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, der Bestimmungort der Ware und somit das Lager der Goodlife Company.

14.6  Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Hamburg, sofern es sich bei dem Lieferanten um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

14.7   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

 

Copyright Goodlife Company GmbH, Hamburg 2024